1. Gültigkeit
1.1 Für alle Angebote, Bestellungen, Lieferungen und Leistungen von PHIOS AG (im Folgenden „PHIOS“) sind ausschliesslich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen massgebend. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie als solche ausdrücklich gekennzeichnet sind und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von PHIOS. Entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen eines Vertragspartners werden für die gesamte Geschäftsbeziehung ausgeschlossen.
1.2 Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von PHIOS schriftlich und firmengemäss gezeichnet werden und verpflichten nur in dem der Auftragsbestätigung angegebenen Umfang. Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Ein Vertragsverhältnis zwischen den Vertragspartnern kommt zustande, wenn PHIOS nach Auftragserteilung eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift abgesandt hat oder mit Beginn der tatsächlichen Leistungserbringung. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht, auch ein Abweichen von der Schriftform auf die Mündliche bedarf der Schriftform. Allfällige Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform bei sonstiger Unwirksamkeit.
2. Leistungsgegenstand
2.1 PHIOS erbringt die in der Leistungsbeschreibung / Bestellung / Auftragsbestätigung konkret beschriebenen Leistungen.
2.2 Die Leistungserbringung durch PHIOS erfolgt auf Basis der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel.
2.3 Grundlage für die Erstellung ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftraggeber zur Verfügung stellt oder von PHIOS gegen Entgelt ausgearbeitet wird. Die Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
2.4 Individuell erstellte Software bzw. Programm- adaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer schriftlichen Abnahme durch den Auftraggeber spätestens 2 Wochen ab Lieferung. Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von 2 Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als mangelfrei abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als abgenommen. Auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert PHIOS zu melden. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, d. h., dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach der Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme der Software wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen. PHIOS reagiert innerhalb von 5 Arbeitstagen auf bekannt gegebene schwere Mängel.
2.5 Der Auftraggeber hat zu gewährleisten, dass direkte Ansprechpartner für PHIOS verfügbar sind und auf Anfragen innert 1 (einem) Arbeitstag reagieren.
2.6 Sollte sich im Zuge des Auftrages herausstellen, dass die Ausführungen gemäss Leistungsbeschreibung tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist, ist PHIOS verpflichtet, dies dem Auftraggeber umgehend anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann PHIOS die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist PHIOS berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Alle in diesem Zusammenhang PHIOS entstandenen Kosten sowie der entgangene Gewinn sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
2.7 Eine Dokumentation wird nur dann erstellt und dem Auftraggeber übergeben, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Dokumentationssprache ist Englisch. Die Übergabe setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung voraus. Allfällige Systempasswörter zu individuell für den Auftraggeber erstellten Leistungen werden diesem bekannt gegeben, wenn i.) kein Wartungs- und Betreuungsauftrag für die vom Systempasswort betroffene Komponente besteht, ii.) sämtliche Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers gegenüber PHIOS erfüllt sind, iii.). der Auftraggeber das Passwort benötigt, um die Leistung dem Vertragszweck entsprechend zu nutzen und iv.) er gegenüber PHIOS einen Gewährleistungsverzicht abgibt.
2.8 PHIOS ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen ganz oder teilweise Dritter zu bedienen.
3. Preise, Steuern und Gebühren
3.1 Alle Preise verstehen sich in CHF ohne Umsatzsteuer (sofern im Auftrag nichts anderes vereinbart wird).
3.2 Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder (Spesen) sind nach den jeweils gültigen Sätzen zu entlohnen. Bestehen keine derartigen Sätze oder sind diese nicht vereinbart, sind die tatsächlich verursachten Kosten zu ersetzen. Wegzeiten gelten als Arbeitszeiten.
4. Liefertermine
4.1 Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den von PHIOS angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmass nachkommt. Liefer-verzögerungen und Kostenerhöhungen, die z.B. durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellten Unterlagen entstehen, sind von PHIOS nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug von PHIOS führen. Kommt es aufgrund von Umständen, welche dem Auftraggeber zuzurechnen sind, zu Standzeiten bei PHIOS, sind diese vom Auftraggeber nach den vereinbarten (Stunden)Sätzen abzugelten.
5. Zahlung
5.1 Die von PHIOS gelegten Rechnungen sind spätestens nach 10 Tagen ohne Abzug und spesenfrei zur Zahlung fällig. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
5.2 Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch PHIOS. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen PHIOS, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der entgangene Gewinn sind vom Auftraggeber zu tragen.
5.3 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nichtvollständiger Gesamtlieferung, Garantie- und Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von PHIOS aufzurechnen, ausser die Forderungen des Auftraggebers wurden von PHIOS schriftlich anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt.
5.4 Sämtliche dem Auftraggeber in das Eigentum übertragene körperliche Sachen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von PHIOS in deren Eigentum.
6. Urheberrecht und Nutzung
6.1 Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Druckaktionen usw.) stehen PHIOS bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber hat das nicht ausschliessliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare und zeitlich unbegrenzte Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts zu eigenen Zwecken, für den im Vertrag spezifizierten Verwendungszweck zu verwenden. Der Auftraggeber erhält ausschliesslich ein Werknutzungsrecht. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Erstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegten Nutzungen erworben.
6.2 Wird dem Auftraggeber eine Software (oder Teile davon) zur Verfügung gestellt, deren Lizenzinhaber ein Dritter ist, so richtet sich die Einräumung des Nutzungsrechts nach den Lizenzbestimmungen des Lizenzinhabers.
7. Rücktrittsrechte
7.1 Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die ausserhalb der Einflussmöglichkeit von PHIOS liegen, entbinden PHIOS von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihr eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.
7.2 Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung von PHIOS möglich. Sofern PHIOS mit der Stornierung einverstanden ist, hat sie das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr iHv 30 % des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.
8. Gewährleistung
8.1 PHIOS leistet Gewähr, dass die Software, die in der dazugehörigen Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Software auf dem im Vertrag beschriebenen Betriebssystemen genutzt wird.
8.2 Voraussetzung für eine Fehlerbeseitigung ist, dass i.) der Auftraggeber den Fehler innerhalb der Frist des Art. 347 HGB PHIOS anzeigt, ii.) den Fehler ausreichend beschreibt, iii.) PHIOS alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt, iv.) der Auftraggeber oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die Software vorgenommen hat sowie v.) die Software unter den bestimmungsmässigen Betriebs-bedingungen entsprechend der Beschreibung betrieben wird.
8.3 Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder der Auflösung des Vertrages. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben.
8.4 PHIOS übernimmt keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemässe Bedienung, geänderte Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.
8.5 Für Software, die durch eigene Mitarbeiter des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch PHIOS.
8.6 Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Übergabe. Die Rechte des Auftraggebers aus der Gewährleistung sowie die Ansprüche daraus verjähren jedenfalls ein Monat nach Ende der Gewährleistungsfrist.
9. Haftung
9.1 PHIOS haftet dem Auftraggeber für von ihm nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Verschuldens. Für diesen Fall ist die Haftung von PHIOS mit CHF 100‘000.00 pro Vertrag beschränkt. Im Falle von verschuldeten Personenschäden haftet PHIOS unbeschränkt.
9.2 Die Haftung für mittelbare Schäden (zB entgangener Gewinn, Kosten, die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
9.3 Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
9.4 Sofern PHIOS die geschuldete Leistung unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistung- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt PHIOS diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich an diese Dritten zu halten. PHIOS hat bei gerechtfertigten Gewährleistungs- und des Auftrag-gebers Haftungsansprüchen nur für den Fall einzustehen, dass der der Auftraggeber nachweislich die Gewährleistungs- und Haftungsansprüche erfolglos gegenüber dem Dritten betrieben hat.
9.5 Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, wird die Haftung bis 10 % Auftragssumme, maximal jedoch mit CHF 10‘000.00 begrenzt. Weitergehende Gewährleistung- und Schadensersatz-ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
10. Datenschutz und Geheimhaltung
10.1 PHIOS verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes einzuhalten.
10.2 Jeder Vertragspartner sichert dem anderen zu, alle ihm vom anderen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung zur Kenntnis gebrachten Betriebsgeheimnisse als solche zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen, soweit diese nicht allgemein bekannt sind oder dem Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren.
11. Referenzen
11.1 PHIOS ist berechtigt, den Auftraggeber auf ihrer Webseite, in Broschüren oder anderen Marketing-materialien als Referenz zu nennen und dabei das Logo des Auftraggebers zu verwenden. PHIOS ist berechtigt, den erteilten Auftrag sowie die Art der Dienstleistung kurz zu beschreiben sowie allfällige Fotos zu verwenden.
12. Schlussbestimmungen
12.1 Erfüllungsort ist der Sitz von PHIOS in Liechtenstein (Ruggell).
12.2 Auf das Vertragsverhältnis ist liechtensteinisches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts anwendbar.
12.3 Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Vaduz, Liechtenstein.
Stand: April 2026
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